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Debatte

150 Jahre § 218 StGB: Patriarchat in der Gebärmutter

29. Juni 2021 Anja Böning

In der Debatte um die strafrechtliche Regulierung des Abbruchs einer ungewollten Schwangerschaft kann in diesem Jahr an zwei Ereignisse erinnert werden: die Aufnahme des Paragrafen 218 StGB in das Strafgesetzbuch 1871 und die Protestaktion „Wir haben abgetrieben!“ 1971, bei der mehr als 300 Frauen im STERN bekannt gaben, dass sie eine ungewollte Schwangerschaft abgebrochen haben. Aktuell ist die gesellschaftliche und (rechts)politische Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch erneut in vollem Gange.

Widerstreitende Grundpositionen

Bei der Abtreibungsfrage stehen sich gegensätzliche Grundpositionen gegenüber, die eine für alle akzeptable Regelungslage als aussichtslos erscheinen lassen. Die Brisanz der Thematik resultiert aus der besonderen Sensibilität der sie betreffenden Lebenssphären. In ihr überkreuzen sich existenzielle Dimensionen des Menschseins wie Körper, Zeugung, Schwangerschaft und Geburt und damit verbundene ethische, rechtliche und medizinische Fragen. Auch staatliche bevölkerungspolitische Interessen haben den Diskurs immer wieder, wenn auch untergründig, beeinflusst (vgl. Behrens 2020; Sacksofski 2017). Seit den 2000er-Jahren sind verstärkt Aktivitäten der christlich-fundamentalen „Lebensschutz“-Bewegung zu beobachten, die die Auffassung vertritt, jede Schwangerschaft sei gottgewollt und dürfe nicht abgebrochen werden (dazu Sanders/Jentsch/Hansen 2014).

Revitalisierung der Abtreibungsdebatte

Wieder ins Rollen gebracht wurde die Diskussion durch den Gerichtsprozess der Gießener Ärztin Kristina Hänel, die verurteilt wurde, da Informationen auf ihrer Website als Werbung für Abtreibung eingeordnet wurden (Amtsgericht Gießen, Urt. v. 25.11.2017, Az. 507 Ds 501 Js 15031/15 sowie Landgericht Gießen, Urt. v. 12.10. 2018, Az. 4 Ns 406 Js 15031/15; Prozessreflexionen bei Hänel 2019; Lembke 2017). Der Fall liegt nun dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vor. Der Paragraf 219a StGB, der die Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch unter Strafe stellt, ist zwar inzwischen dahingehend neu gefasst worden, dass er jetzt erlaubt, öffentlich darüber zu informieren, dass Ärzt*innen Schwangerschaftsabbrüche vornehmen (das „Ob“ eines Abbruchs). Es stellt aber nach wie vor strafrechtlich relevantes Unrecht dar, über die Verfahren des Abbruchs (das „Wie“) zu informieren. Es bleibt bei dem klaren Signal an Frauen und gebärfähige Personen, dass Abbrüche einer ungewollten Schwangerschaft von der Rechtsordnung nicht toleriert werden und illegal bleiben.

Gesundheitliche Versorgungslücke als Folge der Kriminalisierung

Durch die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs bleibt es bei einer kritischen Versorgungssituation, die Frauen den Zugang zu medizinischen Informationen erschwert und sie in der Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie ihres Patient*innenselbstbestimmungsrechts, das aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) abgeleitet werden kann, behindert. Die strafrechtliche Regelung führt zudem dazu, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Ärzt*innenschaft und in der medizinischen Ausbildung tabuisiert wird. Es gibt weder Richtlinien oder medizinische Standards noch eine Möglichkeit, die Methode des Abbruchs frei zu wählen. Aufschlussreich ist diese Versorgungslücke insofern, als sie auf den Problemkern der Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs verweist: die Marginalisierung der reproduktiven Rechte von Frauen, deren Wahrnehmung der freiheitlich und demokratisch verfasste Staat eigentlich ermöglichen soll.

Frau als Mutterleib

Wie ist die aktuelle Regelung zum Abbruch der ungewollten Schwangerschaft ausgestaltet, welche verfassungsrechtliche Konzeption trägt sie und welche Perspektive lässt sich aufzeigen? Der Verortung des Paragrafen 218 im 16. Abschnitt des StGB („Straftaten gegen das Leben“) liegt die verfassungsrechtliche Konzeption einer Austragungspflicht der ungewollt Schwangeren zugrunde, die das BVerfG in seinen beiden Schwangerschaftsabbruchsentscheidungen 1975 (BVerfGE 39, 1) und 1993 (BVerfGE 88, 203) entwickelt hat. Das Gericht hat hier entschieden, dass der Embryo ein Rechtsgut darstellt, dem staatlicher Schutz, auch gegenüber der Mutter, zukommen muss. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau hat dahinter zurückzutreten, was auch mit strafrechtlichen Mitteln durchzusetzen ist.

In die Urteile ist das Bild der Frau als Mutterleib eingeschrieben. Die Frau wird so nicht als mündige Grundrechtsträgerin adressiert, die autonome Lebensentscheidungen trifft und über ihren Körper disponieren kann, sondern die staatlich angehalten werden muss, ihrer „natürlichen“ Pflicht zur Mutterschaft nachzukommen.

Rechtliche Widersprüche

Diese doch sehr undifferenzierte Konzeption ist rechtlich problematisch. Erstens kommt die Fiktion zum Tragen, dass der Embryo ein von der Schwangeren getrenntes Individuum und eigenständiger Rechtsträger ist, der, das ist die Konsequenz, ein Leistungsrecht am Körper der Schwangeren hat. Ein Leistungsrecht am Körper eines Menschen ist der deutschen Rechtsordnung allerdings fremd. Nicht einmal Elternteile können rechtlich zu einer lebensrettenden Organspende für ihr Kind verpflichtet werden. Zweitens sieht die Regelung des Paragrafen 218 StGB vor, dass der Abbruch einer Schwangerschaft zwar prinzipiell rechtswidrig, unter Einhaltung der in den Paragrafen 218ff. StGB geregelten Voraussetzungen aber straffrei ist. Paragraf 218a StGB regelt, dass ein ärztlich vorgenommener Schwangerschaftsabbruch nach einer Pflichtberatung bis zur zwölften Woche den Tatbestand nicht erfüllt und Abbrüche aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation nicht rechtswidrig sind. Wenn aber die Rechte des Embryos grundsätzlich schwerer wiegen als die Rechte der ungewollt Schwangeren, kommt es hier zu einem Bruch und es stellt sich die Frage, warum diese Wertung in den genannten Konstellationen suspendiert wird.

Misstrauen gegenüber Frauen

Die Rechtslage der ungewollten Schwangerschaft ist somit nicht widerspruchsfrei und der juristische Diskurs eher einseitig, weil er die Folgen einer Schwangerschaft und ihre Bedeutung für das Selbstbestimmungsrecht von Frauen kaum auslotet. Deshalb stellt sich die Frage, was dagegen spricht, dass Frauen in dieser besonderen Lebenssituation eine selbstbestimmte und ihren vielfältigen Lebensentwürfen entsprechende Entscheidung treffen können sollen. Das BVerfG argumentiert explizit mit den Rechten des Embryos, der der Schwangeren gegenübergestellt wird, obwohl es die besondere Verbindung von Schwangerer und Embryo mit der Formulierung „Zweiheit in Einheit“ (BVerfGE 88, 201 (252f.)) sieht und anerkennt. Unterschwellig kommt hier aber eine geschlechtsdiskriminierende Vorstellung der ungewollt schwangeren Frau zum Tragen, die aus Unvermögen zu verhüten und wegen ihres (verwerflichen) sexuellen Vergnügens in diese Situation gekommen ist. Es wird ihr abgesprochen, eine reflektierte Entscheidung zu treffen. Durch die Pflichtberatung wird zudem der Eindruck erweckt, dass Frauen nicht vertraut und nicht zugetraut wird, eine selbstverantwortliche Entscheidung über ihren Körper und ihr Leben zu treffen.

Diese Regelungslage degradiert die Frau zum Objekt staatlicher Bevormundung, sie verliert ihren Status als mündige Staatsbürgerin (Lembke 2018). Sie ist daher neu zu denken und stärker im Lichte des Völkerrechts und der Menschenrechte zu betrachten, um den Komplex der reproduktiven Rechte im nationalen Recht weiterzuentwickeln und zeitgemäßer – geschlechtergerechter – auszugestalten (dazu auch Klein/Wapler 2019).

Stärkung reproduktiver Rechte

So garantiert die UN-Frauenrechtskonvention (Art. Ziff. 1 lit. e CEDAW) das Recht, über die Anzahl und den Altersunterschied der Kinder zu entscheiden. Das umfasst auch das Recht auf die erforderlichen Informationen, den Zugang zu Verhütungsmitteln und einen legalen und sicheren Schwangerschaftsabbruch. Über Art. 12 CEDAW sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Zugang zur Familienplanung zu gewährleisten und eine adäquate Schwangerschafts- und Geburtsbetreuung sicherzustellen. Im europäischen Rechtsrahmen garantiert die Europäische Menschenrechtkonvention in Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs auch die freie Entscheidung für oder gegen ein Kind umfasst (exemplarisch nur EGMR, A, B, C vs. Ireland, 16.12.2010, Nr. 25579/05; S.H. et al. gegen Österreich, 03.11.2011, Nr. 57813/00).

Modernisierungsmotoren für patriarchale Rechtstradition

Der UN-Frauenrechtsausschuss, der die Umsetzung der CEDAW überwacht, hat diesbezügliche Defizite in Deutschland benannt und Empfehlungen ausgesprochen, um sowohl den Zugang zu Verhütungsmitteln zu verbessern, als auch die Pflichtberatung bei dem Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft abzuschaffen (CEDAW/C/DEU/CO/7-8, Nr. 37f.).

Zwar ist Deutschland als Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, diese Empfehlungen umzusetzen. Es hat die Empfehlungen aber zur Kenntnis zu nehmen und Umsetzungsmöglichkeiten zu eruieren. Für den Fall, dass das BVerfG nicht die Chance wahrnehmen wird, sich (er)neu(t) zu Paragraf 218 StGB zu positionieren, sich von einer patriarchal geprägten Rechtstradition zu emanzipieren und seine bisherige Rechtsauffassung an zeitgemäße geschlechterdemokratische Maßstäbe anzugleichen, hat sich das internationale und europäische Recht in der Vergangenheit bereits häufig als verlässlicher Modernisierungsmotor des nationalen Gleichstellungsrechts erwiesen.

Literatur

Behren, Dirk von (2020): Die Geschichte des § 218 StGB. Gießen: Psychosozial-Verlag.

Hänel, Kristina (2019): Das Politische ist persönlich. Tagebuch einer Abtreibungsärztin. Hamburg: Argument Verlag.

Klein, Laura/Wapler, Friederike (2019): Reproduktive Rechte und Gesundheit. In: Aus Parlament und Zeitgeschichte (APuZ), 20, S. 20–26.

Lembke, Ulrike (2017): Informationen über Schwangerschaftsabbrüche als kriminelle Handlung? – Reflektionen nach einer Prozessbeobachtung. In: STREIT. Feministische Rechtszeitschrift, 4, S. 147–152.

Lembke, Ulrike (2018): Staatsbürgerinnenschaft unter Vorbehalt: Reproduktive Politiken und Geschlechterdemokratie. In: Journal Netzwerk Frauen- und Geschlechterforschung NRW, Nr. 43, S. 28–36.

Sacksofski, Ute (2017): „Produktive Sexualität“: Bevölkerungspolitik durch Recht. In: Lembke, Ulrike (Hrsg.): Regulierungen des Intimen. Sexualität und Recht im modernen Staat. Wiesbaden: Springer VS, S. 97–116.

Sanders, Eike/Jentsch, Ulli/Hansen, Felix (2014): „Deutschland treibt sich ab“ – Organisierter „Lebensschutz.“ Christlicher Fundamentalismus und Antifeminismus. Münster: Unrast Verlag.

Zitation: Anja Böning: 150 Jahre § 218 StGB: Patriarchat in der Gebärmutter, in: blog interdisziplinäre geschlechterforschung, 29.06.2021, www.gender-blog.de/beitrag/patriarchat-in-der-gebaermutter-150-jahre-paragraf-218/, DOI: https://doi.org/10.17185/gender/20210629

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Dr. Anja Böning

Anja Böning ist Lehrstuhlvertreterin am Lehrstuhl für Gender im Recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen. Ihre Arbeitsschwerpunkte liegen im Bereich Gleichstellung, Antidiskriminierung, Ungleichheitsforschung und Rechtssoziologie.

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